Hauratverteilung und Unterhalt bei der Scheidung

Mit der Scheidung einer Ehe tauchen zahlreiche rechtliche Baustellen auf, die es zu meistern gilt. Sorgerecht, Unterhalt und Zugewinn sind da nur einige von vielen konfliktträchtigen Themen. Die Eheleute können aber schon bei dem verhältnismäßig einfachen Thema der Hausratsverteilung während der Trennungsphase für die Scheidung trainieren. Die Trennungsphase geht in aller Regel der Scheidung vorweg. Nur wenn die Eheleute über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr getrennt gelebt haben, kann man von einem Scheitern der Ehe ausgehen. Die Trennung vor der Scheidung setzt aber in vielen Fällen voraus, dass ein Ehepartner tatsächlich die ehedem gemeinsame Ehewohnung verlässt und auszieht. Er muss eine neue Wohnung nehmen und diese entsprechend ausstatten. Hierbei kann es natürlich zu Konflikten mit dem in der Ehewohnung verbleibenden Partner hinsichtlich gemeinsam angeschaffter Hausratgegenstände kommen. Soweit ein Hauratsgegenstand, also zum Beispiel  ein Fernseher oder eine Waschmaschine, im Alleineigentum eines Partners steht, kann er, so der gesetzliche Grundsatz, diesen Gegenstand herausverlangen. Es gilt jedoch hier wie überall im Leben: Kein Grundsatz ohne Ausnahme. Soweit der andere Ehegatte nämlich den Gegenstand dringend benötigt und es der so genannten Billigkeit entspricht, muss der Gegenstand dem anderen Ehepartner überlassen werden. Anders als bei relativ „harten“ Themen wie dem Unterhalt oder dem Zugewinn, die konkret berechnet werden können, kommen hier also auch eher weiche Kriterien zur Entscheidung ins Spiel. Hier besteht auch nur ein begrenzter Spielraum, eine Entscheidung des Gerichts zu überprüfen. Zur Frage, was der Billigkeit entspricht oder auch nicht, wird jeder und selbstverständlich auch jeder Familienrichter eine sehr eigene Vorstellung haben.

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Autor:
Horst Kuhn
Kategorie:
Recht
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