Die Mengenänderung nach VOB

Die VOB kennt im Teil B im Wesentlichen drei Arten, wie die Vergütung für Bauleistungen vereinbart werden kann. Grundsätzlich sind Bauverträge in der Weise zu schließen, dass die Vergütung nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet wird. Diesen Vertragstyp nennt man Einheitspreisvertrag.
Ausnahmsweise kann man auch Pauschalverträge oder so genannte Stundenlohnverträge vereinbaren. Der Pauschalvertrag ist ebenso wie der Einheitspreisvertrag ein Leistungsvertrag, während bei einem Stundenlohnvertrag im Wesentlichen nach Zeitaufwand abgerechnet wird. Allerdings wird bei einem Pauschalvertrag die auszuführende Leistung vom Auftraggeber nicht exakt ermittelt. Vielmehr muss der Auftragnehmer bei Vertragsschluss das so genannte Mengenermittlungsrisiko übernehmen, muss also auch dann noch zu seinem Pauschalpreis stehen, wenn die etwa im Leistungsverzeichnis aufgeführten Mengenangaben sich später als falsch herausstellen.

Im Gegensatz hierzu trägt bei einem Einheitspreisvertrag der Auftraggeber das so genannte Mengenermittlungsrisiko. Wie ausgeführt, wird nämlich die Vergütung hier nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wobei die tatsächlich ausgeführten Leistungen am Ende durch ein so genanntes Aufmaß festgehalten werden.

Die VOB kennt nun spezielle Regelungen, wie sich bei einem Einheitspreisvertrag die im Leistungsverzeichnis angegebenen Preise ändern können, sofern die tatsächlich ausgeführten Mengen mit den im Leistungsverzeichnis angegebenen Mengen - was die Regel sein dürfte - nicht übereinstimmen. Weil dem Auftraggeber beziehungsweise seinem Architekten nicht zuzumuten ist, die tatsächlich auszuführenden Mengen schon vor Ausführung exakt zu ermitteln, bleibt der vertragliche Einheitspreis unverändert, sofern die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leistungen oder Teilleistungen um nicht mehr als 10% von den im Vertrag vorgesehenen Umfang abweichen. Insoweit trägt also der Auftragnehmer das Preisermittlungsrisiko. Kommt es dagegen zu Mengenänderungen von über 10%, so ergibt sich aus § 2 Nr. 3 Abs. 2 und 3 VOB/B, wie der neue Einheitspreis zu berechnen ist. Im wesentlichen will die VOB durch diese Regelungen dafür sorgen, dass der Auftragnehmer auch für die Mehr- oder Mindermenge einerseits an die im Vertrag angegebenen Preisermittlungsgrundlagen gebunden bleibt; ihm soll aber andererseits durch die Mengenänderungen auch kein Schaden entstehen. Insbesondere muss ihm sein - bei Mengenminderungen - entgangener Gewinn erhalten bleiben. Bei Mengenmehrungen über 10% wird er zwar möglicherweise seinen Einheitspreis reduzieren müssen (weil er Gemeinkosten spart); grundsätzlich bleiben jedoch auch hier die Vertragspartner an die einmal vereinbarten Grundlagen des Einheitspreises gebunden.

Rechtsanwalt Dr. Olaf Hofmann, Lehrbeauftragter für Baurecht, München

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Autor:
Dr. Hofmann
Kategorie:
Recht
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